Umsatzsteuer-Pauschalierung vielfach genutzt
Landwirte können ihre steuerpflichtigen Umsätze wahlweise nach Durchschnittssätzen versteuern (§ 24 Umsatzsteuergesetz/UStG). Von diesem Wahlrecht haben in 2016 insgesamt 180.646 von rund 275.400 landwirtschaftlichen Betrieben Gebrauch gemacht (vgl. heute im Bundestag, hib 987/2020 [JT], Antwort der Bundesregierung [19/22098] auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion [19/21814]). Neue Zahlen wird es erst ab Mitte 2021 geben. Die Bundesregierung geht aber davon aus, dass der Anteil der pauschalierenden Betriebe seit der letzten Agrarstrukturerhebung weiter gesunken ist. Dennoch ist die Anzahl der „Pauschallandwirte“ der EU-Kommission zu hoch.
Vertragsverletzungsverfahren
Bereits im Januar 2019 erhielt Deutschland ein Aufforderungsschreiben im Zusammenhang mit der Anwendung der Mehrwertsteuer-Sonderregelung auf Landwirte (https://ec.europa.eu/germany/news/20190124-vertragsverletzungsverfahren-deutschland_de). Es richtet sich gegen die nach Auffassung der EU-Kommission zu weit gefasste Anwendung der Regelung des § 24 UStG. Nach den europarechtlichen Anforderungen der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie ist die Anwendung der Pauschalierung nur den Land- und Forstwirten gestattet, für die eine Anwendung des Regelbesteuerungssystems besondere „verwaltungstechnische Schwierigkeiten“ bereitet. Nach Auffassung der EU-Kommission verletzt die Regelung des § 24 UStG diese Anforderungen, denn sie könne unbegrenzt von allen Land- und Forstwirten in Anspruch genommen werden.
Ansicht der Bundesregierung
In der o. g. Anfrage der FDP-Franktion (vgl. hib 987/2020 [JT]) erklärte die Bundesregierung auf die Frage nach der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahren durch die EU, „sie halte die geltende Regelung mit dem EU-Recht für vereinbar“.
Fazit
In der Tat können nach § 24 UStG alle Landwirte die Pauschalregelung anwenden, d. h. auch große landwirtschaftliche Betriebe. Auf diverse verwaltungstechnische Schwierigkeiten kommt es nicht an. Landwirte, die derzeit die Pauschalbesteuerung nutzen, sollten sich daher mittelfristig auf eine Gesetzesänderung einstellen.
Stand: 25. November 2020
Erscheinungsdatum:
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