Ertragswert
Für die Ermittlung des Grundsteuerwerts eines land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist nach der seit 1.1.2022 geltenden Regelung der Ertragswert maßgeblich (§ 236 Bewertungsgesetz/BewG). Neben dem Landwirtschaftsbetrieb können auch steuerliche Nebenbetriebe bestehen bzw. begründet werden. Die Reinerträge von (meist von den Finanzämtern begründeten fiktiven) Nebenbetrieben zählen zum Ertragswert dazu und erhöhen diesen entsprechend (§ 237 Abs. 1 BewG). Damit erhöht sich folglich auch die Grundsteuer.
Pferdezucht
Landwirtinnen und Landwirte halten auf ihrem Hof oftmals Pferde bzw. unterhalten eine Pferdezucht. So auch in dem Fall, den der Bundesfinanzhof/BFH zu diesem Thema entschieden hat. Ein Landwirt betrieb auf eigenen und gepachteten Flächen eine Pferdezucht und bildete auch Jungpferde aus. Für die Zucht hat der Landwirt eigene Deckhengste gehalten. Der Samen wurde über den eigenbetrieblichen Bedarf hinaus über eine fremde Besamungsstation vermarktet. Zusätzlich wurden die Hengste im Pferdesport als Dressurpferde eingesetzt. Das Finanzamt stellte für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft einen eigenen Nebenbetrieb.
Urteil des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof/BFH war in dem Fall der Auffassung, dass die Deckhengsthaltung keinen Nebenbetrieb darstellt (Urteil vom 6.5.2015, II R 9/13). Pferde zählen zu den Tierarten, deren Haltung und Zucht im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung erfolgt. Auf die konkrete Verwendung der Pferde oder den Verwendungszweck kommt es nach Ansicht des BFH nicht an. Im Übrigen zählt das Halten eigener Reit-, Renn-, Spring- und Dressurpferde und die nicht nur kurzfristige Ausbildung von eigenen Pferden zu solchen Zwecken nach der Verkehrsauffassung zur landwirtschaftlichen Nutzung. Voraussetzung ist lediglich, dass die Pferde eine ausreichende Futtergrundlage haben, der Landwirtschaftsbetrieb also über ausreichend Weideflächen verfügt.
Stand: 26. November 2024
Erscheinungsdatum:
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