Seitenbereiche

Änderungen des Arbeitszeitgesetzes

Illustration

EuGH und BAG-Rechtsprechung

Das Bundesarbeitsgericht/BAG hat im Beschluss vom 13.9.2022 (1ABF 22/21) eine generelle Arbeitszeit-Aufzeichnungspflicht für Arbeitgeber bejaht. Bereits 2019 entschied der Europäische Gerichtshof/EuGH, dass generelle Arbeitszeitaufzeichnungspflichten für Arbeitgeber bestehen (Az C-55/18).

Arbeitszeitgesetz

Das Bundesarbeitsministerium plant zur Einführung einer generellen Arbeitszeitaufzeichnungspflicht umfassende Änderungen im Arbeitszeitgesetz/ArbZG. Arbeitgeber sollen gemäß § 16 Abs. 2 S. 1 ArbZG-E verpflichtet werden, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen müssen elektronisch und jeweils am Arbeitstag zeitnah erfolgen (im Unterschied zu den Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz).

Vertrauensarbeitszeit

Die Aufzeichnungen können wahlweise an die Arbeitnehmer delegiert werden. Die gesetzliche Verantwortung bleibt jedoch stets beim Arbeitgeber. Unabhängig davon bleibt es weiter möglich, eine Vertrauensarbeitszeit zu vereinbaren. Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bleibt auch bei einer vereinbarten Vertrauensarbeitszeit erhalten.

Inkrafttreten und Übergangsfristen

Die Aufzeichnungspflichten sollen zwar sogleich mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes gelten. Für die elektronische Arbeitszeiterfassung gelten jedoch lange Übergangsfristen zwischen – abhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer im Betrieb – zwei bis fünf Jahren.

Stand: 27. Juni 2023

Bild: Quality Stock Arts - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Sie haben Fragen zu einem Thema? Wir kümmern uns um Ihre Probleme und beraten Sie zu steuerlichen und wirtschaftlichen Themen. Kontaktieren Sie uns in Schwabach / Rednitzhembach. Wir freuen uns, Sie kennenzulernen.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.